Informationen zu Gasnormen sowie zur GasprüfungFür Campingfahrzeuge in Österreich (Stand 01/2011, inkl. neue Regelung EN 1949 / G 607 neu bzw. G 107)

Hintergrund der Euronorm 1949

Europaweit gab es in der Vergangenheit unterschiedlichste Vorschriften bezüglich Aufbau, Betrieb und Wartung von Gasanlagen in Campingfahrzeugen. So waren in Österreich und Deutschland Anlagen mit einem Betriebsdruck von 50 mbar üblich. In anderen europäischen Ländern 27-30 mbar. Auch der genaue Aufbau und die Ausstattung von Gasanlagen (z.B. Schlauch- oder Rohrleitungen, Entlüftungen usw.) waren sehr unterschiedlich. Aufgrund dieser Tatsache wurde für den gesamten EU Raum eine einheitliche Norm für den Aufbau, Betrieb und Wartung von Gasanlagen in Campingfahrzeugen erarbeitet.

Seit 1. Jänner 2006 gelten in Österreich die Bestimmungen der ÖNORM EN1949, die den Aufbau, die Erfordernisse und die Überprüfung von Gasanlagen in Wohnwagen, wohnwagenähnlichen Aufbauten und Reisemobilen regeln. Weiters hat jedes Land entsprechende Prüfrichtlinien für Gasanlagen erlassen (z.B. G 107, G 607 usw.). Diese Vorschriften sind für den ganzen EU Raum gültig und sind von den einzelnen EU Staaten in Gesetzform umzusetzen.

Welche Änderungen bringt die EN 1949 für Gasanlagen in Österreich

Neuanlagen: Seit 1. Jänner 2006 müssen alle Neufahrzeuge (Reisemobile und Wohnwagen) die in Österreich (sowie auch im sonstigen EU Raum) zum Verkehr zugelassen werden sollen, ausnahmslos diese EN 1949 erfüllen. Es ist bei Neuanlagen nur noch ein Betriebsdruck von 30 mbar zulässig.

Altanlagen: Für Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt installiert wurden, gilt Bestandschutz und diese dürfen weiterhin in Betrieb bleiben. Der vom Hersteller vorgegebene Betriebsdruck ist einzuhalten. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mischanlagen (30 mbar & 50 mbar) nicht zulässig sind.

Ausnahme: Installation eines zugelassenen Vordruckreglers (z.B. Truma VDR). Dies ist in die Gasanlagenbescheinigung einzutragen. Einschränkungen gibt es beim Betrieb von Gasanlagen während der Fahrt. Hier kommt der Grundsatz der "Einhaltung des derzeit höchsten technologischen Standard" zum Tragen. Die Prüfrichtlinien G 107 bzw. G 607 gelten sowohl für Neu- als auch für Altanlagen und diese sind entsprechend dieser Richtlinien zu überprüfen.

Geltungsbereich dieser Vorschriften

Als Campingfahrzeuge gelten in der Praxis alle Wohnwagenanhänger, Reisemobile sowie wohnwagenähnliche Auf- oder Einbauten in Fahrzeugen die zu Wohnzwecken dienen.

Sonderfälle

Mobilheime: fallen nur dann in den Geltungsbereich der ÖNORM EN 1949, wenn eine Herstellerbescheinigung nach EN 1949 vorliegt. Ansonsten gelten diese als Ferienhaus und unterliegen den Vorschriften und Normen die für Gasanlagen in Gebäuden gelten. Hier kann eine Gasprüfung nur durch einen Gas- Wasserinstallateur durchgeführt werden.

Gewerblich genützte Fahrzeuge (z.B. Grillstationen, Marktstände usw.): Ausdrücklich nicht unter die Vorschriften der ÖNORM EN 1949 fallen alle Fahrzeuge und Anhänger mit gewerblicher Nutzung. Für diese gelten andere bzw. weiterführende Normen, Vorschriften und Prüfrichtlinien (z.B. Gewerbeordnung, Arbeitnehmerschutzvorschriften, AUVA Richtlinien usw.). Hier darf ebenfalls keine Gasprüfung nach G 107 durchgeführt werden.

Die geltenden Bestimmungen im Detail

ÖNORM EN 1949: ist die Einbauvorschrift für den Errichter der Gasanlage (im ganzen EU Raum gültig)

G 107: ist die Prüfrichtlinie für den Gassachkundigen in Österreich (praktisch ident mit der G 607neu) nach der die Gasprüfung durchgeführt wird (z.B. Wer darf prüfen, wie wird geprüft, was wird geprüft usw.)

G 607 (neu): ist die Prüfrichtlinie für den Gassachkundigen (z.B. Deutschland und vielen anderen EU Ländern) nach der die Gasprüfung durchgeführt wird (z.B. Wer darf prüfen, wie wird geprüft, was wird geprüft usw.). Sie ersetzt auch die bisher gültigen Richtlinien, z.B. TR Flüssiggas usw.

ÖNORM EN 1949*: Regelt die genauen Einbauvorschriften für Gasanlagen in Campingfahrzeugen und gibt die Details für den Gasanlagenerrichter (=z.B. Fahrzeughersteller, aber auch z.B. ein Selbstausbauer) sowie für die Anforderungen an die verwendeten Gasteile (Regler, Schlauch usw.) vor. Die Einhaltung dieser Errichtungsnorm muss mit einer Erstabnahmebescheinigung (z.B. Prüfbescheinigung nach G 107 oder gelbe Gasanlagenbescheinigung des DVFG) nachgewiesen werden. Als Nachweis dient die Gasanlagenbescheinigung des Errichters der Gasanlage. In der Praxis wurde bereits von den meisten Herstellern, jede neue Gasanlage seit 2000 nach EN1949 verbaut, also sollte es bei Neufahrzeugen aus dem EU Raum keine großen Probleme geben. (Vorsicht bei Importen aus Drittländern!!)

Seit 1. Jänner 2006 müssen alle in Österreich neu zugelassenen Fahrzeuge (auch importierte Gebrauchtwagen, die im Ausland schon zugelassen waren) bei der erstmaligen Zulassung in Österreich eine EN 1949 Gasanlagenbestätigung beibringen. Dies kann vor allem bei älteren Fahrzeugen (Bj 2000 und älter) fallweise problematisch sein, da diese teilweise die geforderten Vorschriften nicht erfüllen (können). Daher sollte dies vor dem Import unbedingt abgeklärt werden.

Falls keine EN 1949 Bestätigung durch den Hersteller vorliegt, muss zur Vorlage bei der Typisierungsstelle eine Erstabnahme durch einen Gassachkundigen nach G 107 bzw. G 607 (neuester Stand) vorgenommen werden.Dafür wird eine Prüfbescheinigung nach ÖNORM EN 1949* ausgestellt.

Achtung: nur ein Gassachkundiger mit entsprechender Ausbildung (z.B. nach G 107 oder G 607) ist zum Ausstellen dieser Erstabnahme berechtigt. Diese muss auf einem Originalvordruck erfolgen und mit einer DVFG oder ÖVFG Plakette bestätigt werden. Erst dann kann das Fahrzeug in Österreich zugelassen werden.

Weitere ÖNORMEN

Weitere ÖNORMEN* die ebenfalls die Errichtungvorschriften der Gasanlage betreffen und entsprechend berücksichtigt werden müssen:

  •  ÖNORM EN 1645:diverse Zuladungsvorschriften
  •  ÖNORM EN 1646 & EN 1647:Gesundheit & Sicherheit in bewohnbaren Fahrzeugen, insbesondere die Belüftungsvorschriften f. den Betrieb von Gasgeräten
  •  ÖNORM EN 1648:Elektrische Anlagen in bewohnbaren Fahrzeugen

Diese Normen, sowie (je nach Ausführung der Gasanlage) alle eventuell weitere zur ordnungsgemäßen Errichtung notwendige ÖNORMEN*, sind beim Errichten der Gasanlage zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Weiters sind diese bei der wiederkehrenden Gasprüfung auf Einhaltung zu überprüfen.

Nachdem oft angefragt, hier die Erklärung zum Unterschied bzw. die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie G 607 und G 107

Die beiden Prüfrichtlinien sind inhaltlich in den meisten Bereichen sehr ähnlich, der eigentliche Unterschied besteht in der Ausbildung der Prüfpersonen

Die G 607 Prüfberechtigung: (inkl. Prüfernummer) erhält man nach Besuch eines Ausbildungskurses und der anschließenden positiven Abschlussprüfung beim DVFG. Um zu diesem Kurs zugelassen zu werden, muss man gewisse Auflagen erfüllen (z.B. spezielle Berufsausbildung, sowie langjährige entspr. fachbezogene Tätigkeit im Unternehmen usw.). Nach dem positiven Prüfungsabschluss kann man beim DVFG um die europaweit gültige Prüfnummer ansuchen. Änderungen in den gelben DVFG Bescheinigungen sowie die Erstausstellung von Anlagenprüfbescheinigungen nach DVFG dürfen nur von diesen G 607 geprüften Sachkundigen mit Prüfnummer durchgeführt werden. Geprüft werden dürfen nach G 607 alle Gasanlagen in Campingfahrzeugen nach EN 1949 bis zu einem Betriebsdruck bis max. 50 mbar und die in der Ausbildung gesondert angeführten Sonderfälle (z.B Primus Warmwasserheizung) mit höherem Betriebsdruck!

Die G 107 Prüfberechtigung: erhält man nach dem Besuch eines Fachlehrganges im Rahmen eines Tageskurses. Der Besuch entsprechender Fachkurse ist als Zulassungsvoraussetzung ebenfalls geplant bzw. schon erforderlich. Der Prüfer darf Gasanlagen nach G 107 prüfen und Prüfbescheinigungen nach G 107 ausstellen. Geprüft werden dürfen nach G 107 alle Gasanlagen in Campingfahrzeugen nach EN 1949 bis zu einem Betriebsdruck von max. 50 mbar!

Beide Prüfvarianten sind EU weit gültig und zulässig!! Einige Fachbetriebe in Österreich haben Sachkundige die nach beiden Richtlinien ausgebildet wurden und je nach Bedarf und Gasanlagenaufbau auch beide Prüfplaketten vergeben können.

Wir danken der Firma Truma Gerätebau für die Bereitstellung von Skizzen und Bildern.


© Christian Schurian MBA BSc
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