Aufbau einer Gasanlage in einem Campingfahrzeug

Achtung: Dies ist nur ein kleiner Auszug aus der EN 1949 ohne Gewähr für Vollständigkeit und ist nur für Gasanlagen die nach dem 01.01.2007 errichtet wurden gültig. Für ältere Gasanlagen gelten teilweise andere Errichtungsvorschriften. Wenden sie sich bei Fragen an den Fachhandel oder einen Gassachkundigen. Jede Gasanlage muss vor Inbetriebnahme von einem geschulten Sachkundigen (nach G 107 bzw G 607) abgenommen werden !!

1. Gaskasten

Der Flaschenaufstellraum muss zum Innenraum hin gasdicht sein. Wenn der Flaschenaufstellraum eine Tür zum Innenraum hat (Altanlage), dann muss der untere „Türsockel“ min. 50 mm hoch sein und die Tür „gasdicht“ verschließen.

Jede Gasflasche muss mit zwei Halterungen verdrehsicher befestigt sein, die Flaschen müssen aufrecht stehen.

Eine entsprechende Entlüftungsöffnung muss vorhanden sein. Der freie Lüftungsquerschnitt muss min. 100 cm² groß sein. Diese Öffnung kann entweder im Boden oder unmittelbar über dem Boden in der Seitenwand sein. Ein Sonderfall stellt der so genannte Flaschenschacht dar. Dieser ist nur von oben zugänglich und darf nur eine Flasche bis 5 kg aufnehmen. Hier reicht ein fallend verlegter Entlüftungsschlauch mit 20 mm freiem Durchmesser.

Es darf keine Zündquellen im Gaskasten geben (z.B. Elektroinstallation im Gaskasten), außer Dinge wie Gasfernschalter oder Füllstandsanzeigen, die zum Betreiben der Gasanlage benötigt werden und die dazu entsprechend zugelassen werden.

Die Gasflaschen bzw. die Druckminderer werden mit Gasschläuchen an die weitere Installation angeschlossen. Gasdruckregler und Gasschläuche müssen spätestens nach 10 Jahren ersetzt werden

2. Gasinstallation/Gasgeräte

Die gesamte Gasinstallation ist fest mit Rohren auszuführen. Ausnahme: Verbindung des Gasdruckreglers mit der Gasanlage. Für jede Verbrauchseinrichtung ist ein eigenes Absperrventil im Innenraum vorzusehen. Die gesamte Anlage muss einen Hauptabsperrhahn haben.

Gasrohr
Üblicherweise wird verzinktes, nahtloses Stahlrohr in 8 oder 10 mm Außendurchmesser mit Schneidringverschraubungen verwendet. Ebenfalls zulässig sind Edelstahlrohr, Kupferrohr (bei Schneidringverschraubungen mit Stützhülsen) und hartes Kupferrohr. Bei Cu-Rohr müssen Schneidringe und Muttern aus Messing verwendet werden. Als Verbindungsarten zulässig sind neben den Schneidringverschraubungen auch noch Hartlöten (Kupferrohr), Klemmringverschraubungen, Bördel- und Gewindeverbindungen.

Quetschverbindungen sind nicht zulässig.

Alle Gasrohre müssen spannungsfrei verlegt und entsprechend befestigt werden. Befestigungen aus Metall müssen Schutzeinlagen aus Kunststoff haben. Der Rohrdurchmesser ist so zu wählen, dass die Versorgung aller Gasgeräte gewährleistet ist. (Alle Geräte gleichzeitig in Betrieb). Rohrleitungen sind ggf. vor Korrosion zu schützen, insbesondere bei Verlegung unter dem Fahrzeugboden. Beim Verlegen der Rohre durch Wände, müssen diese so verlegt werden, dass sie nicht scheuern.

Gasschläuche

  •  Schlauchteile müssen alle 10 Jahre getauscht werden
  •  Nur zugelassenen Gasschläuche dürfen verwendet werden
  •  Die Anschlüsse müssen fest verpresst sein. Schlauchschellen usw. sind ausdrücklich nicht zugelassen
  •  Schläuche dürfen nicht durch Wände oder Bleche verlegt werden
  •  Gasschläuche dürfen nur im Gaskasten verwendet werden. Ausnahme: Schwenkbare Kocher (z.B. VW California), hier ist ein Gasschlauch im Innenraum zulässig (Ausnahmegenehmigung!)
 

Gasregler
Für Neuanlagen ist nur mehr ein Betriebsdruck von 30 mbar zulässig. Gasregler müssen alle 10 Jahre getauscht werden. Für Zweiflaschenanlagen ist die Verwendung einer Umschaltautomatik (z.B. Duo-Comfort, Triomatic usw.) zulässig, wenn diese der EN 13786 entspricht.

Absperreinrichtungen
Es muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein. Für jeden Verbraucher bzw. jedes Gasgerät muss ein eigener weiterer Absperrhahn vorhanden sein. Dieser muss gekennzeichnet sein. Ist nur ein Gasgerät verbaut, so genügt die Hauptabsperreinrichtung bzw. das Flaschenventil wenn dieses leicht zugänglich ist.

Geräte
Alle verbauten Gasgeräte müssen der EN 1949 entsprechen und für den Einbau in Kraftfahrzeuge bzw. Wohnwagen zugelassen sein d.h. es muss eine entsprechende Konformitätserklärung (Nachweis zur Erfüllung der entsprechenden Richtlinien) für den EU Raum vorliegen. Weiters muss eine Zündsicherungseinrichtung (mechanisch oder elektronisch) vorhanden sein.

Bei Einbau und Betrieb von Gasgeräten in Campingfahrzeuge sind die Euronormen EN1645, EN1646, EN 1647 und EN 1648 unbedingt einzuhalten. Diese Regeln unter anderem die Verlegung von elektrischen Anschlüssen, die Gesundheit & Sicherheit in bewohnbaren Fahrzeugen, sowie insbesondere die Belüftungsvorschriften f. den Betrieb von Gasgeräten in Campingfahrzeugen. Weiters ist darauf zu achten, dass die entsprechenden vorgeschriebenen unverschließbaren Belüftungseinrichtungen (Zwangsentlüftungen) verbaut sind.

Abgasführungen
Alle Abgasführungen von Gasgeräten sind unverschließbar und steigend zu verlegen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese nur an geeigneter Stelle (nicht unter Fenster usw.) verbaut werden. Die Verwendung von Aluminiumrohren für Heizungen der Truma S-Klasse ist nicht zulässig. Es muss ein Abgasrohr aus Edelstahl verwendet werden!

Bei Kaminsystemen mit Rohr in Rohr Systemen (z.B. Truma C-, E- oder Combiheizung) ist Aluminiumrohr zulässig, da eine entsprechende elektronische Überwachung gewährleistet ist.

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Wir danken der Firma Truma Gerätebau für die Bereitstellung von Skizzen und Bildern.


© Christian Schurian MBA BSc
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