Wiederkehrende Überprüfungen der Gasanlagenach Prüfrichtlinie* G 107 bzw. G 607 (Auszugsweise)

Wo kann ich meine Gasanlage prüfen lassen?

Die seit 2006 in der Prüfrichtlinie G 107 für Österreich geregelte Gasprüfung wird inzwischen von den meisten Campingfachbetrieben in Österreich angeboten. Eine Übersicht der derzeit prüfberechtigten Betriebe finden sie im Internet in den Österreichischen Campingforen und auf den Homepages der österreichischen Campingclubs.

1. Die Überprüfung der Gasanlage hat spätestens 2 Jahre nach der Erstabnahme (durch den Hersteller oder Errichter) der Gasanlage zu erfolgen und ist in weiterer Folge alle 2 Jahre durchzuführen. Dies ist im Moment (wie etwas weiter unten erklärt) für die §57a Überprüfung noch nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch wird in einem eventuellen Schadensfall jedes Campingfahrzeug sehr wohl auf die Einhaltung der ÖNORM EN 1949* bzw. Prüfung nach landesspezifischen Prüfrichtlinie* (in Österreich z.B. G 107 aber auch G 607 ist gültig) inkl. Plakette überprüft. Einige Gassachkundige können aufgrund ihrer Ausbildung beide Prüfplaketten (je nach Kundenwunsch) vergeben.

2. Die Überprüfung hat nach der länderspezifischen PRÜFRICHTLINIE* (z.B. G 107 für Österreich oder z.B. G 607 für Deutschland bzw. EU-Raum usw.) zu erfolgen und muss in eine Gasanlagenbestätigung bzw. Prüfbescheinigung eingetragen werden. In dieser Prüfbescheinigung werden gewisse Grunddaten der Gasanlage angeführt. Eine genaue Form der Bescheinigung ist nicht zwingend vorgegeben, aber gewisse Mindestangaben müssen enthalten sein:

Folgende Mindestangaben müssen enthalten sein

  •  Eindeutige Fahrzeugidentifizierung (z.B. Kennzeichen oder Fahrgestell Nr.)
  •  Betriebsdruck der Gasanlage (30 mbar oder 50 mbar)
  •  Art und Type der verbauten Gasgeräte
  •  Art und Type des Anlagenaufbaus
  •  Datum der Gasprüfung
  •  Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung
  •  Name des Prüfers inkl. Sachkundigennummer

weitere Angaben sind selbstverständlich möglich. Diese Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Betriebsdruck der Gasanlage muss klar und unverwischbar gekennzeichnet sein z.B. durch Aufkleber (siehe Bilder).

3. Die Überprüfung hat durch entsprechend geschulte und berechtigte Sachkundige (z.B. nach G 607 bzw. G 107 Prüfrichtlinie*) zu erfolgen und ist in die Gasanlagenbestätigung (z.B. gelbes DVFG Prüfheft) oder in eine Prüfbescheinigung nach G 107 einzutragen. Es wird eine Prüfplakette mit Jahreszahl vergeben und an gut sichtbarer Stelle aufgeklebt.

4. Mischanlagen (30 mbar und 50 mbar) sind ausdrücklich nicht erlaubt. Ausnahme: Wenn in eine bestehende 50 mbar Anlage ein 30 mbar Gerät nachgerüstet wird und dafür zusätzlich ein Vordruckregler nach EG (90/396/EWG), z.B. TRUMA Vordruckregler VDR, installiert wird. Ein entsprechender Eintrag in die Gasanlagenbescheinigung ist vorzunehmen.

5. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Gasüberprüfung ist der Fahrzeughalter verantwortlich!!

Links zu den Prüfungsrichtlinien, Vorschriften und Normen

Für alle Interessierten gibt es nachfolgende Links, für den Bezug der vollständigen Prüfrichtlinien, Vorschriften und Normen:

* ÖNORMEN und Prüfrichtlinien: Dies ist eine Zusammenfassung aller grundlegenden Teile der geltenden Rechtsvorschriften und Normvorgaben ohne Gewähr für Vollständigkeit, da keine der strengen Urheberrechte von Normen und Richtlinien verletzt werden durften!

Wir danken der Firma Truma Gerätebau für die Bereitstellung von Skizzen und Bildern.


© Christian Schurian MBA Bsc
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